In Deutschland wird eine Ehe nur dadurch geschlossen, dass beide Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Nikah — der religiöse Ehevertrag — bindet die Ehegatten vor ihrer Gemeinschaft und ihrem Glauben, aber er begründet für sich allein kein Band, das das deutsche Recht anerkennt. Anders als früher schreibt das Gesetz keine Reihenfolge mehr vor: Das Verbot, eine religiöse Trauung vor der standesamtlichen vorzunehmen, wurde zum 1. Januar 2009 aufgehoben. Eine rein religiöse Zeremonie bleibt dennoch ohne rechtliche Wirkung — und die meisten Paare halten die Reihenfolge Standesamt zuerst, Nikah danach ein, am selben Tag oder später.
Das Wichtigste
- Die standesamtliche Ehe ist die einzige Ehe, die für den deutschen Staat existiert; der Nikah allein hat keine zivilrechtliche Wirkung.
- Das frühere Verbot der religiösen Voraustrauung (§§ 67, 67a PStG a. F.) ist seit dem 1. Januar 2009 aufgehoben: Ein Nikah vor dem Standesamt ist nicht mehr verboten — aber weiterhin rechtlich wirkungslos.
- Voraussetzungen der standesamtlichen Ehe sind unter anderem die Volljährigkeit, das Fehlen einer bestehenden Ehe und die persönliche, gleichzeitige Erklärung beider; das Verfahren läuft über Anmeldung, Prüfung und Eheschließung beim Standesamt.
- Der „Ehevertrag“ des deutschen Rechts (Güterstand, notariell) und der islamische Ehevertrag (Zustimmung, Mahr, Zeugen) sind zwei verschiedene Dinge, die nebeneinander bestehen können.
- Dieser Artikel beschreibt allgemeine Regeln; er ersetzt weder das Standesamt noch ein Notariat noch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für eine konkrete Situation.
Warum zählt in Deutschland nur die Ehe vor dem Standesamt?
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist eindeutig: „Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen“ (§ 1310 BGB). Diese Erklärungen müssen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden; sie können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen (§ 1311 BGB). Eine Vertretung ist damit ausgeschlossen — für den islamischen Vertrag, bei dem nach mehreren Rechtsschulen ein Wali im Namen der Frau spricht, ist das ein bemerkenswerter Unterschied: Vor dem Standesamt sprechen beide für sich selbst.
Das staatliche Recht regelt die religiöse Ehe nicht und mischt sich nicht in sie ein. Das BGB hält seit seinem Inkrafttreten fest, dass „die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe“ von seinen Vorschriften nicht berührt werden (§ 1588 BGB). Die Trennung ist also wechselseitig: Der Staat verlangt für die religiöse Zeremonie nichts, und er knüpft an sie nichts.
Darf der Nikah vor der standesamtlichen Trauung stattfinden?
Lange Zeit lautete die Antwort nein. Von 1876 bis Ende 2008 galt in Deutschland das Verbot der religiösen Voraustrauung: Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornahm, bevor die Eheschließenden vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe eingehen zu wollen, handelte ordnungswidrig. Mit der Reform des Personenstandsrechts, in Kraft seit dem 1. Januar 2009, wurden die §§ 67 und 67a des Personenstandsgesetzes ersatzlos gestrichen. Der Gesetzgeber hielt das Verbot für entbehrlich — unter anderem mit Verweis darauf, dass § 1310 BGB ohnehin klarstellt, dass nur die Erklärung vor dem Standesbeamten eine Ehe begründet.
Seither ist eine religiöse Trauung staatlich sowohl vor als auch ganz ohne standesamtliche Eheschließung zulässig. Was sich nicht geändert hat: Sie bleibt — abgesehen von den internen Regeln der Religionsgemeinschaft, die sie vornimmt — ohne jede Rechtswirkung.
Hinweis. Die Aufhebung des Verbots ist keine Anerkennung. Dass der Staat einen Nikah vor dem Standesamt nicht mehr untersagt, bedeutet nicht, dass er ihn als Ehe ansieht: Für das deutsche Recht sind zwei Personen, die nur religiös getraut sind, nicht verheiratet — mit allen weiter unten beschriebenen Folgen. Viele Moscheegemeinden und Imame verlangen im Übrigen weiterhin die Vorlage der Urkunde über die standesamtliche Eheschließung, bevor sie einen Nikah vornehmen. Das ist keine gesetzliche Pflicht mehr, sondern eine eigene Regel der Gemeinde — häufig gerade, um zu verhindern, dass Paare in einer rechtlich ungeschützten Lage bleiben.
Welche Voraussetzungen gelten für die standesamtliche Ehe?
Das BGB legt die Voraussetzungen fest. Drei von ihnen spielen in fast jeder Situation eine Rolle:
- Das Alter. Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden; mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam geschlossen werden (§ 1303 BGB, in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen von 2017).
- Keine bestehende Ehe. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn einer der Eheschließenden mit einer dritten Person verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt (§ 1306 BGB). Eine frühere Ehe muss also aufgelöst sein — und zwar zivilrechtlich; eine religiöse Auflösung genügt dem Standesamt nicht.
- Die freie, persönliche Erklärung. Beide erklären selbst und gleichzeitig (§§ 1310, 1311 BGB). Eine Ehe, zu der ein Ehegatte widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde, kann auf Antrag aufgehoben werden (§ 1314 BGB).
Weitere Voraussetzungen prüft das Standesamt anhand der eingereichten Unterlagen. Welche Unterlagen das im Einzelfall sind, hängt von der Staatsangehörigkeit, dem Familienstand und dem Geburtsort ab; das zuständige Standesamt gibt die aktuelle Liste heraus.
Wie läuft die Eheschließung beim Standesamt ab?
- Die Anmeldung. Die Eheschließenden melden die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt an, in dessen Zuständigkeitsbereich einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 12 PStG). Dabei weisen sie ihre Personalien nach und geben an, ob eine frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand und wie sie aufgelöst wurde.
- Die Prüfung. Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, prüft, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht (§ 13 PStG). Es kann weitere Nachweise verlangen und die Beteiligten befragen.
- Die Eheschließung. Ergibt die Prüfung kein Hindernis, findet die Eheschließung vor dem Standesbeamten statt (§ 14 PStG): Beide erklären persönlich und gleichzeitig, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§§ 1310, 1311 BGB). Das Standesamt darf seine Mitwirkung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen.
- Die Urkunde. Die Eheschließung wird beurkundet. Die Urkunde über die Eheschließung ist der Nachweis der Ehe — auch gegenüber dem Imam oder der Moscheegemeinde, die ihn verlangt.
Was bewirkt ein Nikah allein — und was nicht?
Ein Nikah, der ohne standesamtliche Eheschließung vorgenommen wird, bewirkt das, was die Gemeinschaft und der Glaube der Ehegatten ihm zuerkennen. Im deutschen Recht bewirkt er nichts. Das gilt für alles, was das BGB an die Ehe knüpft: die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die gegenseitige Verantwortung (§ 1353 BGB), die Verpflichtung, durch Arbeit und Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB), den Güterstand (§ 1363 BGB).
Es gilt auch für die Bereiche, die vom Status als Ehegatte abhängen: Erbrecht, Abstammung, Steuern, Aufenthaltsrecht eines ausländischen Partners. In jedem dieser Bereiche wird ein nur religiös verbundenes Paar vom Recht wie ein nicht verheiratetes Paar behandelt und unterliegt den Regeln für Unverheiratete. Die Einzelheiten dieser Regeln sprengen diesen Artikel; sie erfragt man bei einem Notariat, einer Anwältin oder einem Anwalt oder den zuständigen Behörden.
| Frage | Standesamtliche Ehe | Nikah allein |
|---|---|---|
| Existiert sie für den deutschen Staat? | Ja | Nein |
| Pflichten und Rechte der Ehegatten nach dem BGB | Ja, kraft Gesetzes | Nein |
| Güterstand | Ja: Zugewinngemeinschaft oder Ehevertrag beim Notariat | Keiner |
| Nachweis der Ehe | Urkunde über die Eheschließung, Eintrag im Eheregister | Kein zivilrechtlicher Nachweis |
| Religiöse Bedeutung | Religiöse Frage, außerhalb dieses Artikels | Ja, für diejenigen, die ihn schließen |
Ehevertrag, Güterstand, islamischer Ehevertrag: Wovon ist die Rede?
Das Wort „Ehevertrag“ bezeichnet zwei verschiedene Dinge, je nachdem, ob vom deutschen Recht oder von der religiösen Ehe die Rede ist.
Im deutschen Recht ist der Ehevertrag eine Vereinbarung über die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten. Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand: „Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren“ (§ 1363 BGB). Wer etwas anderes wünscht, kann die güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln — vor oder auch nach der Eheschließung (§ 1408 BGB); der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Die Wahl eines Güterstands ist eine Vermögensentscheidung, die man mit dem Notariat vorbereitet; kein Artikel kann sie an Ihrer Stelle treffen.
In der religiösen Ehe beruht der Vertrag (ʿaqd an-nikāḥ) auf der Zustimmung beider Parteien, auf Zeugen und auf dem Mahr — der Brautgabe, die der Ehefrau selbst zusteht. Der Koran macht ihn zu einem Recht der Frau, das ihr aus freien Stücken übergeben wird (Sure 4, Vers 4). Nach den Rechtsschulen tritt auch ein Vormund (Wali) auf; dieser Punkt wird in einem eigenen Leitfaden behandelt. Dieser Vertrag kann zwischen den Ehegatten vereinbarte Klauseln enthalten.
Die beiden Verträge schließen sich nicht aus: Ein Paar kann standesamtlich heiraten, beim Notariat einen Güterstand wählen und anschließend einen Nikah mit vereinbartem Mahr schließen. Welchen Wert ein deutsches Gericht einer bestimmten Klausel eines religiösen Vertrags — etwa einer Mahr-Vereinbarung — beimessen würde, ist dagegen eine Rechtsfrage, die vom Einzelfall abhängt und hier nicht beantwortet wird.
Und wenn ein Partner eine andere Staatsangehörigkeit hat oder die Ehe im Ausland geschlossen wird?
Für beide Situationen gibt es besondere Regeln. Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe grundsätzlich erst eingehen, wenn er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staats kein Ehehindernis entgegensteht — das sogenannte Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 BGB). Stellt der Heimatstaat ein solches Zeugnis nicht aus, kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden; das Standesamt erklärt den Weg.
Wird die Ehe im Ausland geschlossen, gibt es nach Auskunft des Auswärtigen Amts kein eigenes Anerkennungsverfahren: Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland grundsätzlich wirksam, wenn bei der Eheschließung die materiellen Voraussetzungen nach dem jeweiligen Heimatrecht beider Partner vorlagen und die Form des Ortsrechts oder des Heimatrechts gewahrt wurde. Deutsche Staatsangehörige können die im Ausland geschlossene Ehe zusätzlich im deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen; das ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, erleichtert aber den Nachweis im deutschen Rechtsverkehr. Welche Form am Ort der Eheschließung gilt — und ob eine dort rein religiös geschlossene Ehe nach dem dortigen Recht eine Ehe ist —, hängt vom jeweiligen Land ab.
Diese Verfahren unterscheiden sich je nach Staat und Situation; das Standesamt, die zuständige Auslandsvertretung und die offiziellen Seiten des Auswärtigen Amts sind die einzigen aktuellen Quellen.
In welcher Reihenfolge organisiert man sich?
| Schritt | Zivile Seite | Religiöse und familiäre Seite |
|---|---|---|
| Sich kennenlernen und entscheiden | — | Muqabala, dann Khitba (Heiratsantrag) |
| Unterlagen zusammenstellen | Anmeldung beim Standesamt, Nachweise, Prüfung | — |
| Termin | Eheschließung vor dem Standesbeamten, Urkunde | — |
| Nikah schließen | Urkunde vorlegen, wenn die Gemeinde sie verlangt | Nikah, am selben Tag oder später |
| Feiern | — | Walima, Fest, je nach Familie |
Das Gesetz schreibt seit 2009 weder eine Reihenfolge noch einen Abstand zwischen den beiden Zeremonien vor. Dass die meisten Paare dennoch mit dem Standesamt beginnen, hat einen einfachen Grund: Erst damit sind beide rechtlich das, was sie vor ihrer Gemeinschaft bereits sind — Eheleute.
Häufige Fragen
Ist der Nikah vor dem Standesamt in Deutschland verboten?
Nein, nicht mehr. Das Verbot der religiösen Voraustrauung wurde zum 1. Januar 2009 aufgehoben. Ein Nikah vor oder ohne standesamtliche Eheschließung ist staatlich zulässig — hat aber keinerlei rechtliche Wirkung. Viele Gemeinden verlangen die Urkunde des Standesamts trotzdem, aus eigener Entscheidung.
Kann ein Imam die Trauung ablehnen, weil die standesamtliche Ehe noch nicht geschlossen ist?
Ja. Da das staatliche Recht die religiöse Zeremonie nicht regelt, steht es jeder Gemeinde frei, eigene Voraussetzungen aufzustellen — darunter die Vorlage der Urkunde über die standesamtliche Eheschließung. Eine solche Ablehnung ist kein Urteil über das Paar; sie ist meist der Wunsch, dass die Ehe auch rechtlich geschützt ist.
Ist eine „Imam-Ehe“ ohne Standesamt eine echte Ehe?
Auf religiöser Ebene richtet sich die Gültigkeit eines Nikah nach den Bedingungen der islamischen Rechtsschulen; das ist nicht Gegenstand dieses Artikels. Auf zivilrechtlicher Ebene ist die Antwort eindeutig: Ohne Eheschließung vor dem Standesbeamten erkennt das deutsche Recht keine Ehe an.